
Einander nahestehende Steuerpflichtige. Für Rechtsgeschäfte des Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen (Angehörige, beherrschte Gesellschaften) gelten Sonderbestimmungen, die gegen steuervermeidende Gestaltungen gerichtet sind: 1. Der Leistende darf Zahlungen an die nahestehende Person erst in dem Veranlagungszeitraum als Betri...
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